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   BVerwG, 09.06.2001 - 4 B 40.01   

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https://dejure.org/2001,15193
BVerwG, 09.06.2001 - 4 B 40.01 (https://dejure.org/2001,15193)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.2001 - 4 B 40.01 (https://dejure.org/2001,15193)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 2001 - 4 B 40.01 (https://dejure.org/2001,15193)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2001 - 4 B 40.01
    Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der wiederholt bestätigt hat, dass diese Richtlinie zwar keine rechtliche Verbindlichkeit für sich beansprucht, für die Beurteilung der Zumutbarkeit aber eine brauchbare Orientierungshilfe bietet (vgl. Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschluss vom 8. Juli 1998 - BVerwG 4 B 38.96 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 290).
  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 B 38.96

    Bauordnungsrecht: Gleichbehandlung bei Erlaß und Durchsetzung von

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2001 - 4 B 40.01
    Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der wiederholt bestätigt hat, dass diese Richtlinie zwar keine rechtliche Verbindlichkeit für sich beansprucht, für die Beurteilung der Zumutbarkeit aber eine brauchbare Orientierungshilfe bietet (vgl. Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschluss vom 8. Juli 1998 - BVerwG 4 B 38.96 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 290).
  • BVerwG, 14.08.1998 - 4 B 81.98

    Revisionszulassung; Verfahrensmangel; Untersuchungsgrundsatz; Aufklärungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2001 - 4 B 40.01
    Die VDI-Richtlinie ist keine Rechtsnorm, so dass ihre Anwendung nicht Gegenstand revisionsgerichtlicher Prüfung sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1998 - BVerwG 4 B 81.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 280 = NVwZ 1999, 64).
  • VG Schleswig, 26.08.2002 - 4 A 226/01
    Wegen der Einzelheiten der Gebührenhaushalt wird auf Bl. 80 der beigezogenen Akte des Verfahrens 4 B 40/01 verwiesen.

    Nach Zurückweisung sämtlicher Widersprüche durch Widerspruchsbescheide vom 13.06.2001 hat die Klägerin - deren Verfahren als Musterverfahren für ca. 43 weitere Kläger geführt wird - fristgerecht Klage erhoben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Parallelverfahren 4 B 40/01 bezogen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A-C) sowie den Inhalt der diesem Verfahren im Einverständnis der Beteiligten ebenfalls beigezogenen Akte zum Verfahren 4 B 40/01.

    Selbst wenn man demzufolge die Schlussfolgerung der Klägerin aus dem im Verfahren 4 B 40/01 vorgelegten Zeitungsartikel für überzeugend erachtet, die Verbrennungsleistung bei der MVA...sei bei heutiger vertraglicher Bindung preisgünstiger zu erhalten, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der in die Gebührenbemessung eingestellten Verbrennungskosten.

    Dabei geht die Kammer nunmehr abweichend von der noch im Beschluss vom 10. August 2001 im Verfahren 4 B 40/01 vertretenen Auffassung davon aus, dass der Begriff der "tatsächlichen Kosten" in § 5 Abs. 2 Ziff.3.

  • VGH Bayern, 06.09.2011 - 14 ZB 11.409

    Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit, wenn gerügt wird, das

    Lediglich wenn die Richtigkeit der vorgelegten Gutachten substantiiert bestritten wird oder wenn sich dem Verwaltungsgericht die Erstellung eines neuen Gutachtens aufdrängt bzw. aufdrängen muss, weil die Grundvoraussetzungen der Verwertung der vorliegenden Gutachten nicht gegeben sind, muss es ein weiteres Gutachten einholen (vgl. BVerwG vom 2.3.1995 Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267 und vom 9.6.2001 Az. 4 B 40.01).
  • VGH Bayern, 18.08.2009 - 14 ZB 09.205

    Keine ernstlichen Zweifel.

    Lediglich wenn die Richtigkeit der vorgelegten Gutachten substantiiert bestritten wird oder wenn sich dem Verwaltungsgericht die Erstellung eines neuen Gutachtens aufdrängt, weil die Grundvoraussetzungen der Verwertung der vorliegenden Gutachten nicht gegeben sind, muss es ein weiteres Gutachten einholen (vgl. BVerwG vom 2.3.1995 Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267 und vom 9.6.2001 Az. 4 B 40.01; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 15a zu § 98).
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